LAG Nürnberg - Beschluss vom 24.02.1995
4 TaBV 14/91
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 23.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 1/91

LAG Nürnberg - Beschluss vom 24.02.1995 (4 TaBV 14/91) - DRsp Nr. 2002/15818

LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.1995 - Aktenzeichen 4 TaBV 14/91

DRsp Nr. 2002/15818

»1. Bestreitet ein Arbeitgeber die Verpflichtung, eine Betriebsvereinbarung in bestimmter Weise durchzuführen, nicht und hat er auch in der Vergangenheit keinen Anlass gegeben, an seinem Willen zur ordnungsgemäßen Durchführung zu zweifeln, so fehlt für einen entsprechenden Leistungsantrag des Betriebsrats auf Durchführung der Betriebsvereinbarung das Rechtsschutzbedürfnis; der Antrag ist daher unzulässig. 2. Erfüllt der Arbeitgeber Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern nicht, die sich aus Tarifvertrag oder Gesetz ergeben hier: möglicherweise verspätete Auszahlung eines Freizeitguthabens, das die Arbeitnehmer nach der Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit, welche den Auszahlungszeitpunkt aber nicht selbst regelt, angesammelt haben, dann besteht kein im Beschlussverfahren durchsetzbarer Anspruch des Betriebsrats aus dem Gesichtspunkt der Durchführungspflicht der Betriebsvereinbarung.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Gesamtbetriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber, eine zwischen ihm und dem Arbeitgeber abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung in bestimmten einzelnen Punkten in ganz bestimmter Art und Weise durchzuführen.