I.
Die Beteiligten streiten um die vom Antragsteller verlangte Entfernung des technischen Betriebsleiters der Arbeitgeberin nach § 104 BetrVG.
Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) betreibt einen Werkzeug- und Formenbaubetrieb und beschäftigt derzeit ca. 55 bis 60 Mitarbeiter. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete, zuletzt 1998 gewählte fünfköpfige Betriebsrat.
Der Beteiligte zu 3) ist gelernter Werkzeugmachermeister und Maschinenbautechniker. Bei den Betriebsratswahlen im Frühjahr 1998 wurde der Beteiligte zu 3) als wahlberechtigter Arbeitnehmer geführt. Mit Aushang vom 10.07.1998 hatte die Beklagte bekannt gegeben, dass der Beteiligte zu 3) ab 01. Juli 1998 das Aufgabengebiet des technischen Leiters übernommen hat.
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