LAG Nürnberg - Beschluss vom 20.01.1995
7 Ta 148/94
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BRAGO § 9 § 10 ; GKG § 25 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 22.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2348/92

LAG Nürnberg - Beschluss vom 20.01.1995 (7 Ta 148/94) - DRsp Nr. 2002/15823

LAG Nürnberg, Beschluss vom 20.01.1995 - Aktenzeichen 7 Ta 148/94

DRsp Nr. 2002/15823

»1. Beantragt ein in einem Bestands- bzw. Lohnstreit tätig gewordener Anwalt Festsetzung des Streitwerts bzw. des Gegenstandswerts, ist der Antrag als Festsetzungsantrag gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 GKG auszulegen. 2. Dies gilt auch, wenn der Anwalt vor Abschluss des Verfahrens das Mandat niedergelegt hat. 3. Wird neben einem Feststellungsantrag in einem Bestandsstreit ein Leistungsantrag auf Lohn, der sich ausschließlich auf einen Zeitraum nach dem Zeitpunkt des streitigen Endes des Arbeitsverhältnisses bezieht, gestellt, findet keine Streitwertaddition statt. Maßgeblich ist der Wert des höheren Klageantrags.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BRAGO § 9 § 10 ; GKG § 25 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig.

Das Erstgericht hat erkennbar den Streitwertbeschluss vom 22.03.1994 auf § 10 BRAGO gestützt; dies folgt aus der Formulierung des Tenors ("Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 10 BRAGO ") und der Belehrung über den Rechtsbehelf der binnen zwei Wochen einzulegenden Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO).