I.
Die Beschwerde ist zulässig.
Das Erstgericht hat erkennbar den Streitwertbeschluss vom 22.03.1994 auf § 10 BRAGO gestützt; dies folgt aus der Formulierung des Tenors ("Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 10 BRAGO ") und der Belehrung über den Rechtsbehelf der binnen zwei Wochen einzulegenden Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO).
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