LAG Nürnberg - Beschluss vom 17.07.2023
1 TaBV 1/23
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 28.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1/22

LAG Nürnberg - Beschluss vom 17.07.2023 (1 TaBV 1/23) - DRsp Nr. 2024/9188

LAG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 1 TaBV 1/23

DRsp Nr. 2024/9188

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 28.11.2022, Az. 2 BV 1/22, wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligte zu 1.) ist ein Unternehmen mit Sitz in A-Stadt, das an 13 Standorten in Oberfranken und der Oberpfalz Autohäuser betreibt. Der Beteiligte zu 2.) ist der für die Niederlassungen Z-Stadt, Y-Stadt, C-Stadt, X-Stadt und W-Stadt gewählte Betriebsrat.

Dessen Wahlergebnis wurde am 25.01.2022 bekanntgegeben.

I. II.