I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 28.11.2022, Az.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Anfechtung einer Betriebsratswahl.
Die Beteiligte zu 1.) ist ein Unternehmen mit Sitz in A-Stadt, das an 13 Standorten in Oberfranken und der Oberpfalz Autohäuser betreibt. Der Beteiligte zu 2.) ist der für die Niederlassungen Z-Stadt, Y-Stadt, C-Stadt, X-Stadt und W-Stadt gewählte Betriebsrat.
Dessen Wahlergebnis wurde am 25.01.2022 bekanntgegeben.
I. II.
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