I.
Die Klägerin war seit 01.04.1992 als kaufmännische Angestellte gegen ein Bruttomonatsgehalt von DM 4.508,-- beschäftigt. Mit Schreiben vom 29.12.1994 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Kündigungsschreiben wurde am 29.12.1994 um 17.00 Uhr durch einen Boten der Beklagten in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen.
Mit Schriftsatz vom 30.01.1995 - beim Arbeitsgericht eingegangen am 31.01.1995 - ließ die Klägerin Kündigungsschutzklage erheben, verbunden mit dem Antrag, die Klage gemäß § 5 KSchG nachträglich zuzulassen.
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