LAG Nürnberg - Beschluss vom 05.09.1995
3 Ta 175/95
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 02.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4965/95

LAG Nürnberg - Beschluss vom 05.09.1995 (3 Ta 175/95) - DRsp Nr. 2002/15811

LAG Nürnberg, Beschluss vom 05.09.1995 - Aktenzeichen 3 Ta 175/95

DRsp Nr. 2002/15811

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 78 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 567 Abs. 1, 569, 577 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Erstgericht hat den Rechtsstreit mit zutreffenden Gründen, denen sich das Beschwerdegericht vorbehaltlos anschließt, so dass insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von einer Darstellung der Gründe abgesehen werden kann, an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen.

Der Kläger hat auch in der Beschwerdeinstanz keinen neuen Sachvortrag geliefert, der die Annahme rechtfertigen könnte, die Gerichte für Arbeitssachen seien für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig.