LAG Nürnberg - Beschluss vom 05.04.1995
3 Ta 81/95
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 14.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 11211/93

LAG Nürnberg - Beschluss vom 05.04.1995 (3 Ta 81/95) - DRsp Nr. 2002/15815

LAG Nürnberg, Beschluss vom 05.04.1995 - Aktenzeichen 3 Ta 81/95

DRsp Nr. 2002/15815

»Der beigeordnete Rechtsanwalt kann im Rahmen der gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO vorzunehmenden Vergleichsberechnung nicht die - fiktiven - Reisekosten der von ihm vertretenen Partei für sich geltend machen, die durch seine Zuziehung erspart worden sind. Er kann von der Staatskasse nur seine eigenen Aufwendungen verlangen.«

Gründe:

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat dem Kläger mit Beschluss vom 28.02.1994 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Frau Rechtsanwältin R. aus T. beigeordnet. Gemäß Ziffer 2 des Beschlusses ist die Erstattung von Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgeldern der nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwältin ausgeschlossen. Am 02.03.1994 hat der Urkundsbeamte des Arbeitsgerichts die der Rechtsanwältin R. zur Erstattung aus der Staatskasse zustehende Vergütung unter Absetzung beantragter Fahrtkosten in Höhe von 184,-- DM auf 1.118,95 DM festgesetzt. Der dagegen von Rechtsanwältin R. eingelegten Erinnerung hat der Urkundsbeamte nicht abgeholfen. Der zuständige Richter des Arbeitsgerichts hob mit Beschluss vom 14.11.1994 die Entscheidung des Urkundsbeamten auf und setzte zugunsten der Erinnerungsführerin, die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung unter Einbeziehung der beantragten Fahrtkosten in Höhe von 184,-- DM auf 1.330,55 DM fest.