Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger weiterzubeschäftigen und die Aufhebung von Hausverboten.
Die Beklagte ist eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und beschäftigt ca. 700 Arbeitnehmer. Der am 09.01.1944 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1985 in dem von der Beklagten betriebenen in Oldenburg aufgrund Dienstvertrages vom 17.08.1985 (Fotokopien Bl. 5 - 22 d. A.) als Leitender Arzt der Abteilung für Orthopädie tätig. Er erzielte zuletzt ein jährliches Gesamteinkommen von etwa 900.000,00 DM.
Mit Schreiben vom 29.08.2000 (Fotokopie Bl. 23 d. A.), dem Kläger zugegangen am 01.09.2000, kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis fristlos. Darüber hinaus sprach sie gegenüber dem Kläger am 29.08.2000 und 07.09.2000 Hausverbote aus.
Bei der Beklagten besteht eine Mitarbeitervertretung gemäß der Mitarbeitervertretungs-Ordnung (
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