Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die Weiterbeschäftigung des Klägers, eine weitere außerordentliche Kündigung sowie die Wirksamkeit einer Abberufung als Datenschutzbeauftragter.
Der am 1947 geborene Kläger ist entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 16.08.2001 seit dem 01.10.2001 als Qualitätsmanagementbeauftragter zu einem Bruttomonatseinkommen von 6.392 Euro beim Beklagten beschäftigt.
Unter Abschnitt I. Nr. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten.
Mit Schreiben vom 01.10.2001 wurde der Kläger mit Wirkung ab dem 01.10.2001 zusätzlich zum Datenschutzbeauftragten der Beklagten bestellt. Der Kläger war sowohl für die Qualitätsmanagementplanung als auch für die
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