Die Klägerin ist seit 1983 bei dem beklagten Land als Krankenschwester im Universitätsklinikum G beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die auch vertraglich vereinbarten Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages
Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin betrug bis zum 03.06.1998 19,25 Stunden sowie ab diesem Zeitpunkt 28,875 Stunden.
Die Klägerin hat im zweiten Halbjahr 1998 in der Zeit vom 07.08. bis 01.09.1998 16 Urlaubstage, am 01.10.1998 einen Urlaubstag sowie vom 19. bis 22.10.1998 4 Urlaubstage genommen.
An Urlaubsaufschlag hat das beklagte Land lediglich für die 5 Urlaubstage im Oktober 1998 einen Urlaubsaufschlag von insgesamt 64,25 DM auf der Grundlage eines täglichen Betrages vom 12,85 DM gezahlt.
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