LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.02.2002
14 Sa 554/01
Normen:
BAT § 47 Abs. 2 ; BAT § 361 ;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 12.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 501/00

LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.02.2002 (14 Sa 554/01) - DRsp Nr. 2003/4956

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 14 Sa 554/01

DRsp Nr. 2003/4956

»1. Im Fall einer Änderung der Dauer der Arbeitszeit sind für die Berechnung dies Urlaubsaufschlags gem. § 47 II Unterabsatz 4 BAT die zwischen der Arbeitszeitänderung und dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate maßgeblich. 2. Dies führt über die Regelung des § 361 Unterabsatz 2 BAT, nach der sich die unständigen Bezügebestandteile nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats bemessen dazu, dass insoweit die tatsächlichen Verhältnisse aus der Zeit vor der Arbeitszeitänderung Bedeutung erhalten.«

Normenkette:

BAT § 47 Abs. 2 ; BAT § 361 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 1983 bei dem beklagten Land als Krankenschwester im Universitätsklinikum G beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die auch vertraglich vereinbarten Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages BAT Anwendung.

Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin betrug bis zum 03.06.1998 19,25 Stunden sowie ab diesem Zeitpunkt 28,875 Stunden.

Die Klägerin hat im zweiten Halbjahr 1998 in der Zeit vom 07.08. bis 01.09.1998 16 Urlaubstage, am 01.10.1998 einen Urlaubstag sowie vom 19. bis 22.10.1998 4 Urlaubstage genommen.

An Urlaubsaufschlag hat das beklagte Land lediglich für die 5 Urlaubstage im Oktober 1998 einen Urlaubsaufschlag von insgesamt 64,25 DM auf der Grundlage eines täglichen Betrages vom 12,85 DM gezahlt.