LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.03.2002
6 Sa 882/01 B
Normen:
AVR-DW-EKD § 1 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 09.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 619/00

LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.03.2002 (6 Sa 882/01 B) - DRsp Nr. 2003/4955

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.03.2002 - Aktenzeichen 6 Sa 882/01 B

DRsp Nr. 2003/4955

»1. § 1 a Abs. 2 AVR-DW-EKD verweist nur dann auf die AVR der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung, wenn alle Geltungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch der Beitritt der Einrichtung gemäß § 1, 2 ARRGD. 2. § 27 a AVR-DW-EKD ist keine unbillige Regelung.«

Normenkette:

AVR-DW-EKD § 1 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Eigenbeteiligung an der Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse und um Rückzahlung bereits einbehaltener Beträge.

Der geborene Kläger ist seit dem 1.1.1995 als Sozialpädagoge in der Einrichtung der J des Beklagten in dessen Einrichtung in H beschäftigt. Die Parteien vereinbarten als Vertragsinhalt die Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Dem Anstellungsvertrag entsprechend ist der Kläger bei der Zusatzversorgungskasse ev.-luth. Landeskirche Hannover (ZVK) für seine zusätzliche Altersversorgung versichert.