LAG Niedersachsen - Urteil vom 02.09.2020
17 Sa 209/20
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 292/19

LAG Niedersachsen - Urteil vom 02.09.2020 (17 Sa 209/20) - DRsp Nr. 2021/18703

LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 17 Sa 209/20

DRsp Nr. 2021/18703

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 11. Dezember 2019 teilweise - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. 565,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2019 sowie

2. 862,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7. August 2019 sowie

3. 404,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten hat die Beklagte zu 90 % und der Kläger zu 10 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren im Wege der Zahlungsklage über Ansprüche des Klägers auf Zahlung höherer Nachtarbeitszuschläge für die Monate Februar, März, April, Mai und Juli 2019. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um eines von insgesamt drei Musterverfahren. Weitere 8 zweitinstanzlich durch Vergleich erledigte Verfahren sollen entsprechend diesen Musterverfahren behandelt werden.