LAG Niedersachsen - Beschluss vom 30.08.2023
13 TaBV 46/22
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 5/22

LAG Niedersachsen - Beschluss vom 30.08.2023 (13 TaBV 46/22) - DRsp Nr. 2024/9081

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 13 TaBV 46/22

DRsp Nr. 2024/9081

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu 10) und der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 11) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13.07.2022 (3 BV 5/22) abgeändert.

Der Antrag der Antragsteller (Beteiligte zu 1 - 9) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die zu 1 bis 9 beteiligten Antragsteller sind am Standort W-Stadt beschäftigte Mitarbeiter der zu 11 beteiligten Arbeitgeberin. Sie kandidierten bei der im Zeitraum vom 14.-18.03.2022 durchgeführten Betriebsratswahl, bei der insgesamt 8 Listen zur Wahl standen, für die Listen 2, 6 bzw. 7. Der Beteiligte zu 10 ist der aus der Wahl hervorgegangene Betriebsrat.

Nach der am 11.11.2021 betrieblich ausgehängten Bekanntmachung des Wahlausschreibens waren 67.341 Arbeitnehmer zur Wahl berechtigt, bei der ein 73-köpfiger Betriebsrat gewählt werden sollte.