LAG Niedersachsen - Beschluss vom 17.08.2001
16 TaBV 101/00
Fundstellen:
AuR 2002, 517
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 13.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 11/00

LAG Niedersachsen - Beschluss vom 17.08.2001 (16 TaBV 101/00) - DRsp Nr. 2007/1230

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 17.08.2001 - Aktenzeichen 16 TaBV 101/00

DRsp Nr. 2007/1230

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Vorsitzenden des Betriebsrats Einsicht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten zu gewähren ist. Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat, der aus fünf Mitgliedern besteht. Im Betrieb werden ca. 80 Arbeitnehmer beschäftigt. Die letzte Einsichtnahme in die Bruttolohn- und -gehaltslisten erfolgte 1997. Der Betriebsrat in der gegenwärtigen Zusammensetzung ist seit 1998 im Amt.

Der Betriebsrat beschloss am 07.06.2000, durch seinen Vorsitzenden Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten zu nehmen. Daraufhin fand ein Gespräch zwischen den Beteiligten statt, in dem es zu einer Entscheidung nicht kam.

Der Betriebsrat wiederholte seine Forderung am 13.06.2000. Die Arbeitgeberin lehnte jedoch die Einsichtnahme daraufhin ab.

Die Antragsgegnerin ist Mitglied des Landesinnungsverbandes des Tischlerhandwerkes/Wirtschaftsverband des Holz-, Aluminium- und Kunststoffverarbeitenden Handwerks Niedersachsen/Bremen.

Bis zum Jahre 1997 galten die Tarifverträge, die dieser Verband mit der Gewerkschaft Holz und Kunststoff geschlossen hatte und die für den Bereich des Tischlerhandwerkes galten. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen in der Holzbearbeitung und stellt Möbel und Inneneinrichtungen für Banken und Verwaltungen her.