LAG Niedersachsen - Beschluss vom 14.09.2001
16 TaBV 21/01
Fundstellen:
AiB 2003, 249
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 10.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 6/00

LAG Niedersachsen - Beschluss vom 14.09.2001 (16 TaBV 21/01) - DRsp Nr. 2007/1231

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14.09.2001 - Aktenzeichen 16 TaBV 21/01

DRsp Nr. 2007/1231

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der bei der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) im Betrieb H. gewählte Betriebsrat. In diesem Betrieb werden ca. 70 Mitarbeiter beschäftigt.

Die Parteien streiten um die Zuständigkeit einer vom Betriebsrat angerufenen Einigungsstelle zur Verhandlung und Entscheidung über einen Sozialplan zur Teilschließung der Bezirksdirektion H. der Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin betreibt eine bundesweit tätige Versicherungsgesellschaft mit insgesamt ca. 3.375 Beschäftigten. Die bisherige Organisationsstruktur sah eine Unterteilung in eine Hauptverwaltung, vier Vertriebsdirektionen, fünf Vertriebsbezirksdirektionen sowie 31 Bezirksdirektionen im Ganzen Bundesgebiet vor. Sie führt derzeit eine grundlegende Änderung ihrer Organisationsstruktur durch mit dem Ziel, in Zukunft die Arbeit wie folgt zu erledigen:

1 Hauptverwaltung

5 Niederlassungen (...)

1 Kunden-Service-Center (Call-Center), (...)

36 Vertriebsbezirksdirektionen an den bisherigen Standorten

4 Vertriebsdirektionen an den bisherigen Standorten.