LAG München - Urteil vom 31.08.2023
8 Sa 268/22
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 8563/21

LAG München - Urteil vom 31.08.2023 (8 Sa 268/22) - DRsp Nr. 2024/9478

LAG München, Urteil vom 31.08.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 268/22

DRsp Nr. 2024/9478

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 04.05.2022 - 42 Ca 8563/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich weiter um Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung als Bartträger.

Der 00.00.0000 geborene Kläger hatte Mitte September 2021 ein telefonisches Vorstellungsgespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten im Hinblick auf eine Stelle als Reinigungskraft im Reinraum. Die Arbeitszeit sollte 40 Stunden pro Woche betragen und in Nachtschicht erfolgen. Es war ein Arbeitsentgelt von 14,70 € brutto pro Stunde vorgesehen. Für den Fall des Arbeitseinsatzes wäre der Kläger bei einem Unternehmen für Tiergesundheit in Unterschleißheim tätig geworden.

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