1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 04.05.2022 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich weiter um Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung als Bartträger.
Der 00.00.0000 geborene Kläger hatte Mitte September 2021 ein telefonisches Vorstellungsgespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten im Hinblick auf eine Stelle als Reinigungskraft im Reinraum. Die Arbeitszeit sollte 40 Stunden pro Woche betragen und in Nachtschicht erfolgen. Es war ein Arbeitsentgelt von 14,70 € brutto pro Stunde vorgesehen. Für den Fall des Arbeitseinsatzes wäre der Kläger bei einem Unternehmen für Tiergesundheit in Unterschleißheim tätig geworden.
1. 2.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|