LAG München - Urteil vom 25.07.2023
7 TaBV 54/22
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 256/21

LAG München - Urteil vom 25.07.2023 (7 TaBV 54/22) - DRsp Nr. 2024/9473

LAG München, Urteil vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 7 TaBV 54/22

DRsp Nr. 2024/9473

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.08.2022 - 23 BV 256/21, soweit es den Antrag auf Herausgabe hilfsweise Einsicht in die Wahlunterlagen abgewiesen hat, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl und über die Herausgabe der Wahlunterlagen, hilfsweise einer Einsicht in diese.

Die Antragsteller, die Beteiligten zu 1) bis 6), sind entweder Beschäftigte bei der Beteiligten zu 8) oder Beschäftigte bei der Beteiligten zu 9) (im Folgenden: Arbeitgeberinnen), die einen gemeinsamen Betrieb mit 383 Mitarbeitern bilden. Der Beteiligte zu 7) ist der elfköpfige Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat), der sich nach der Betriebsratswahl am 25.08.2021 konstituiert hat. Der Betriebsratswahl lag u.a. die "Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich zur Bildung eines einheitlichen Betriebes" mit Wirkung zum 1. Juni 2021 zugrunde, in der aufgrund einer Prognose vom 19.05.2021 zur Mitarbeiterentwicklung von einer erforderlichen Betriebsratsgröße von elf Mitgliedern ausgegangen wurde.

1. 2. 3. 1. 2. 3.