Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.08.2022 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl und über die Herausgabe der Wahlunterlagen, hilfsweise einer Einsicht in diese.
Die Antragsteller, die Beteiligten zu 1) bis 6), sind entweder Beschäftigte bei der Beteiligten zu 8) oder Beschäftigte bei der Beteiligten zu 9) (im Folgenden: Arbeitgeberinnen), die einen gemeinsamen Betrieb mit 383 Mitarbeitern bilden. Der Beteiligte zu 7) ist der elfköpfige Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat), der sich nach der Betriebsratswahl am 25.08.2021 konstituiert hat. Der Betriebsratswahl lag u.a. die "Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich zur Bildung eines einheitlichen Betriebes" mit Wirkung zum 1. Juni 2021 zugrunde, in der aufgrund einer Prognose vom 19.05.2021 zur Mitarbeiterentwicklung von einer erforderlichen Betriebsratsgröße von elf Mitgliedern ausgegangen wurde.
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