Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.10.2022 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten noch darüber, ob die Beklagte die Auszahlung eines Zeitwertkontos an den Kläger zurückzustellen hat.
Der am 00.00.1966 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.1982 zunächst als Auszubildender und im Anschluss daran auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.07.1984 als Angestellter mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt ca. € 1.980,00 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Ablauf des 31.03.2021 geendet. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Regelungen der Tarifverträge der D. P. AG Anwendung.
§
"Einem besonderen Kündigungsschutz unterliegt ein Arbeitnehmer, wenn er nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres eine Postdienstzeit von 15 Jahren vollendet hat."
§
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