LAG München - Urteil vom 25.04.2023
7 Sa 604/22
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 338/21

LAG München - Urteil vom 25.04.2023 (7 Sa 604/22) - DRsp Nr. 2024/9222

LAG München, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 604/22

DRsp Nr. 2024/9222

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.10.2022 - 10 Ca 338/21 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten noch darüber, ob die Beklagte die Auszahlung eines Zeitwertkontos an den Kläger zurückzustellen hat.

Der am 00.00.1966 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.1982 zunächst als Auszubildender und im Anschluss daran auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.07.1984 als Angestellter mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt ca. € 1.980,00 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Ablauf des 31.03.2021 geendet. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Regelungen der Tarifverträge der D. P. AG Anwendung.

§ 34 des Manteltarifvertrages der Deutschen Post AG (im Folgenden MTV-DP AG) lautet wie folgt:

"Einem besonderen Kündigungsschutz unterliegt ein Arbeitnehmer, wenn er nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres eine Postdienstzeit von 15 Jahren vollendet hat."

§ 37 MTV-DP AG bestimmt Folgendes: