LAG München - Urteil vom 23.04.1998
10 Sa 818/97
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 ; RTV für Landarbeiter in Bayern vom 7.5.1992 - gültig ab 1.1.1992/1.4.1992 - § 10 Nr. 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5589/97

LAG München - Urteil vom 23.04.1998 (10 Sa 818/97) - DRsp Nr. 2002/14991

LAG München, Urteil vom 23.04.1998 - Aktenzeichen 10 Sa 818/97

DRsp Nr. 2002/14991

(Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV für Landarbeiter in Bayern § 10 Ziffer 2 des Rahmentarifvertrages für Landarbeiter in Bayern, wonach sich der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz vom 27.07.1969 richtet, enthält eine konstitutive Regelung. Die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs beträgt 100 %.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 ; RTV für Landarbeiter in Bayern vom 7.5.1992 - gültig ab 1.1.1992/1.4.1992 - § 10 Nr. 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger vom Beklagten für eine 4-tägige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung in Höhe des ihm bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts oder lediglich in Höhe von 80 vom Hundert des ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts verlangen kann.