Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger vom Beklagten für eine 4-tägige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung in Höhe des ihm bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts oder lediglich in Höhe von 80 vom Hundert des ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts verlangen kann.
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