LAG München - Urteil vom 18.07.2023
7 Sa 71/23
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 3810/22

LAG München - Urteil vom 18.07.2023 (7 Sa 71/23) - DRsp Nr. 2024/9483

LAG München, Urteil vom 18.07.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 71/23

DRsp Nr. 2024/9483

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.12.2022 - 7 Sa 71/23 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Die 1954 geborene Klägerin war bei der Beklagten, einer Stiftung des öffentlichen Rechts, bei der mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, seit 01.01.2019 als Referentin für Rundgangführungen in der KZ Gedenkstätte C. mit einem Monatsgehalt iHv. € 450,00 brutto beschäftigt. Die Vertragsbeziehungen waren zuletzt in einem Arbeitsvertrag vom 12.03.2020 (Bl. 6 - 7 d. A.) geregelt. § 6 des Arbeitsvertrages lautete:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, solange der Freistaat Bayern hieran gebunden ist. Außerdem finden die im Bereich des Freistaates Bayern jeweils geltenden einschlägigen Tarifverträge Anwendung."

1. 2. I. II. III.