LAG München - Urteil vom 07.06.2023
8 SaGa 4/23
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 31.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ga 104/22

LAG München - Urteil vom 07.06.2023 (8 SaGa 4/23) - DRsp Nr. 2024/9289

LAG München, Urteil vom 07.06.2023 - Aktenzeichen 8 SaGa 4/23

DRsp Nr. 2024/9289

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 31.01.2023 - 11 Ga 104/22 - teilweise abgeändert und an Stelle seiner Nrn 1. und 2. gefasst wie folgt:

1.

Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird untersagt, die Stellen als "Z." bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu besetzen.

2.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

3.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Verfügungsbeklagte zu 1) und der Verfügungskläger je die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2) trägt der Verfügungskläger, die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers trägt die Verfügungsbeklagte zu 1) zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

II. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Verfügungsbeklagte zu 1) und der Verfügungskläger je die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2) trägt der Verfügungskläger, die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers trägt die Verfügungsbeklagte zu 1) zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 69 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ArbGG, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.