LAG München - Beschluss vom 18.10.2012
10 Ta 330/12
Normen:
ArbGG § 78a; RVG § 33; RVG § 55; RVG § 56; ZPO § 104;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 7272/09

LAG München - Beschluss vom 18.10.2012 (10 Ta 330/12) - DRsp Nr. 2012/22391

LAG München, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 330/12

DRsp Nr. 2012/22391

1. Enthält die Begründung einer Gehörsrüge lediglich die Wiederholung des Sachvortrags im Ausgangsverfahren sowie die erneute Darlegung der vom Gericht bereits abgelehnten Rechtsauffassung der Partei, ist eine Gehörsrüge unzulässig. 2. Der Prüfung der Verursachung unnötiger Kosten durch die Führung getrennter Verfahren steht es nicht entgegen, dass in den getrennten Verfahren den Klägern jeweils Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. 3. Eine getrennte Prozessführung mehrerer gleichartiger Verfahren verschiedener Kläger kann gerechtfertigt sein, wenn Interessengegensätze bestehen oder durch ein gemeinsames Verfahren Interessenkonflikte zu befürchten sind. Dies ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung in den Schriftsätzen nahezu wortgleich erfolgt und sich die Parteien vor dem gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (Anschluss an BGH MDR 2007, 1160). 4. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG schließt eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes aus. In diesem Fall ist auch die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht zulässig.

Die Gehörsrüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss der Kammer vom 17.07.2012 (Az.: 10 Ta 281/11) wird auf deren Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 78a; RVG § 33; RVG § 55; RVG § 56; ZPO § 104;

Gründe: