LAG München - Beschluss vom 15.02.1995
7 (10) TaBV 49/91
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 499/90

LAG München - Beschluss vom 15.02.1995 (7 (10) TaBV 49/91) - DRsp Nr. 2001/12107

LAG München, Beschluss vom 15.02.1995 - Aktenzeichen 7 (10) TaBV 49/91

DRsp Nr. 2001/12107

(betriebliche Altersversorgung: Spruch der EinigungsstelleDer Spruch der Einigungsstelle über die Änderung einer Versorgungsordnung zum Zwecke des Abbaus einer Überversorgung ist wirksam.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 4 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein zwischen ihnen ergangener Einigungsstellenspruch über die Änderung der Versorgungsordnung rechtswirksam ist.

Wegen des der Meinungsverschiedenheit der Beteiligten zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts verwiesen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Ergänzend sei auf folgendes hingewiesen: Der antragstellende Betriebsrat hat beim Arbeitsgericht zwei getrennte Antragsschriften gegen die Antragsgegnerin eingereicht, die beide gleichzeitig am 4. Oktober 1990 beim Arbeitsgericht eingingen und der Antragsgegnerin beide am 7. Januar 1991 zugestellt wurden (3 BV 499/90 und 3 BV 498/90). In beiden Antragschriften hat der Betriebsrat gleichlautend beantragt festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 5. April 1990, zugestellt am 21. September 1990, rechtsunwirksam ist. Wegen des genauen Wortlauts wird auf Bl. 2 der Verfahrensakte 3 BV 499/90 = 7 (10) TaBV 49/91 und auf Bl. 2 der vom Erstgericht als selbständiges Verfahren betrachteten Akte 3 BV 498/90 verwiesen.