1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 01.06.2012 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 01.06.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und eine Rechtsanwältin beigeordnet. Außerdem hat es monatliche Raten in Höhe von € 60,-- festgesetzt.
In der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hatte der Kläger angegeben, er leiste seinem am 01.12.2007 geborenen Sohn ausschließlich durch die Zahlung von monatlich € 225,-- sowie seiner Mutter durch die Zahlung von monatlich € 150,-- Unterhalt. Bei der Berechung der Ratenhöhe hat das Arbeitsgericht für Unterhaltsleistungen einen Freibetrag von € 411,-- angesetzt (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO).
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