LAG München - Beschluss vom 02.10.2012
2 Ta 230/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 4136/12

LAG München - Beschluss vom 02.10.2012 (2 Ta 230/12) - DRsp Nr. 2012/22394

LAG München, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen 2 Ta 230/12

DRsp Nr. 2012/22394

Umgangskosten sind jedenfalls dann nicht gesondert als besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO vom Einkommen abzusetzen, sondern vom Pauschalbetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b ZPO abgedeckt, wenn es sich um Aufwendungen für Fahrten zum Abholen und Bringen des Kindes i.H.v. ca. 500 km monatlich handelt.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 01.06.2012 - 26 Ca 4136/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 01.06.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und eine Rechtsanwältin beigeordnet. Außerdem hat es monatliche Raten in Höhe von € 60,-- festgesetzt.

In der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hatte der Kläger angegeben, er leiste seinem am 01.12.2007 geborenen Sohn ausschließlich durch die Zahlung von monatlich € 225,-- sowie seiner Mutter durch die Zahlung von monatlich € 150,-- Unterhalt. Bei der Berechung der Ratenhöhe hat das Arbeitsgericht für Unterhaltsleistungen einen Freibetrag von € 411,-- angesetzt (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO).