I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts München vom 20.07.2011 (Az.:
II. Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.
I. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht.
Die Klägerin hat mit einem am 25.02.2011 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz gegen ein klageabweisendes Urteil des Arbeitsgerichts München vom 21.01.2011 Berufung eingelegt.
Mit einem am 02.03.2011 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz hat sich für den Beklagten dessen Prozessbevollmächtigter für das Berufungsverfahren bestellt.
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