LAG München - Beschluss vom 02.10.2012
10 Ta 405/11
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1; ZPO § 569 Abs. 2; ZPO § 572; GKG § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 11044/09

LAG München - Beschluss vom 02.10.2012 (10 Ta 405/11) - DRsp Nr. 2012/20014

LAG München, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 405/11

DRsp Nr. 2012/20014

1. Ein Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers in einem Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht selbstständig anfechtbar. 2. Ein Schriftsatz kann nur dann als Beschwerde ausgelegt werden, wenn sich daraus ergibt, dass eine bereits getroffene Entscheidung einer Nachprüfung unterzogen werden soll.

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts München vom 20.07.2011 (Az.: 13 Ca 11044/09) wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

II. Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1; ZPO § 569 Abs. 2; ZPO § 572; GKG § 21 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht.

Die Klägerin hat mit einem am 25.02.2011 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz gegen ein klageabweisendes Urteil des Arbeitsgerichts München vom 21.01.2011 Berufung eingelegt.

Mit einem am 02.03.2011 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz hat sich für den Beklagten dessen Prozessbevollmächtigter für das Berufungsverfahren bestellt.