»Der AntrG. (Betriebsrat) kann sich nicht auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVerfG berufen. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat die Zustimmung zur geplanten Maßnahme verweigern, wenn die personelle Maßnahme Ä hier die Einstellung Ä gegen ein Gesetz verstoßen würde. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die AntrSt. (ArbGeber) gegen die sich aus §
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