I. Die Berufung des Beklagten wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Hinsichtlich des Sachverhaltes des im Berufungsrechtszuges nur noch im Streit befindlichen Klage stattgebenden Teil des Urteils des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 18.09.2009 - 3 Ca 664/08 - heißt es im Tatbestand wie folgt:
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA (Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a
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