LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.06.2010
2 Sa 12/10
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 1420/09

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.06.2010 (2 Sa 12/10) - DRsp Nr. 2010/13727

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 12/10

DRsp Nr. 2010/13727

Ein Aufhebungsvertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktrittsrecht einräumt und ihm auch das Thema des beabsichtigten Gespräches nicht vorher mitgeteilt hat (vgl. BAG vom 30.09.1993 - 2 AZR 268/93 - ).

I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anfechtung einer Eigenkündigung.

Zwischen den Parteien bestand seit 1991 ein Arbeitsverhältnis zu einem durchschnittlichen Monatseinkommen von zuletzt 2.215,65 EUR brutto. Die Beklagte ist u. a. im Gerüstbau für die ortsansässige Werft tätig. Am 05.06.2009 stellte die Werft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Seit diesem Zeitpunkt waren die Arbeitnehmer der Beklagten nicht mehr beschäftigt und für die gesamte Belegschaft war Kurzarbeit beantragt. Im Juli 2009 wandte sich eine Firma aus G. an die Beklagte und bekundete Interesse, mit erfahrenen Gerüstbauern neue Arbeitsverhältnisse zu beginnen.