LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.01.2010
2 Sa 225/09
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1937/08

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.01.2010 (2 Sa 225/09) - DRsp Nr. 2010/13709

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 225/09

DRsp Nr. 2010/13709

Der Arbeitgeber muss vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen anbieten. Der Umstand, dass in einem Gespräch vor Ausspruch der Kündigung der Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung an einem bestimmten Ort abgelehnt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass damit eine Änderungskündigung nicht mehr erforderlich sei (vgl. BAG vom 21.09.2006, 2 AZR 607/05).

I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswidrigkeit einer Kündigung. Hierzu heißt es in dem Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 09.06.2009 - 5 Ca 1937/08 - u. a. wie folgt:

Die 1967 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 12.02.2007 beschäftigt. Das letzte monatliche Bruttogehalt betrug durchschnittlich 2.500,00 Euro. Nach dem Arbeitsvertrag (Blatt 9 der Akte) wurde die Klägerin als Buchhalterin eingestellt. Es findet sich unter § 1.4 die folgende Regelung: