LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.05.2010
2 Sa 23/10
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1248/09

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.05.2010 (2 Sa 23/10) - DRsp Nr. 2010/13721

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 23/10

DRsp Nr. 2010/13721

1. Die Grundsätze der AGB-Kontrolle finden auch dann Anwendung, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Insoweit gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 8 AZR 81/08). 2. Geht der Arbeitgeber eine zu lange Bindungsdauer ein, ist die daran geknüpfte Rückzahlungsklausel grundsätzlich insgesamt unwirksam. Lediglich wenn sich das Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht, ist die Bindungsdauer durch ergänzende Vertragsauslegung zu bestimmen (vgl. BAG 14.01.2009 3 AZR 900/07).

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung aus Ausbildungskosten. Hierzu heißt es im Sachverhalt des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.11.2009 - 6 Ca 1248/09 - wie folgt: