I. Die Berufung des Beklagten wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im unstreitigen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 27.10.2009 -
Die Parteien streiten um die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, die Zahlung einer Sondervergütung sowie um Urlaubsabgeltung.
Die Klägerin war mit Arbeitsvertrag vom 21.07.2007 seit dem 01.08.2007 bis zum 31.12.2008 bei dem Beklagten als Apothekerin tätig. In § 4 des Arbeitsvertrages (Bl. 11 ff. d. A.) vereinbarten die Parteien ein monatliches Bruttogehalt von 2.696,57 EUR.
§ 5 des Arbeitsvertrages lautet:
"§ 5 Erholungsurlaub
Dem/Der Mitarbeiter/in wird im Kalenderjahr ein Erholungsurlaub nach § 11 BRTV ausgehend von einer 6-Tage-Woche, gewährt. Dieser beträgt zur Zeit 34 Werktage. Der/Die Apothekeninhaber/in bestimmt den Zeitpunkt des Urlaubs unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und - soweit möglich - der Wünsche des/der Mitarbeiters/in."
§ 13 des Arbeitsvertrages lautet:
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