1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen fristgemäßen sowie einer weiteren vorsorglich erklärten ordentlichen Kündigung.
Der 1956 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit Mai 2001 als Baufacharbeiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Monatsbrutto in Höhe von 2.190,00 Euro beschäftigt.
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