LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.03.2010
5 Sa 254/09
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 530/09

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.03.2010 (5 Sa 254/09) - DRsp Nr. 2010/13742

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 254/09

DRsp Nr. 2010/13742

Die Äußerung eines Bauarbeiters zu seinem vorgesetzten Polier "Komm her du Arschloch, ich hau dir paar in die Fresse" stellt eine Beleidigung dar, die an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB zu rechtfertigen. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung kommt es sowohl auf den Vorlauf des Dialogs, der zu der Äußerung führte, als auch auf das weitere Geschehen an. Ist die Beleidigung eine Reaktion auf eine in der Sache nur schwer nachvollziehbare und im Ton missglückte Anweisung des Vorgesetzten, kann es an der für die Kündigung notwendigen "groben Beleidigung" (vgl. BAG 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 - DB 2003, 1797) fehlen.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen fristgemäßen sowie einer weiteren vorsorglich erklärten ordentlichen Kündigung.

Der 1956 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit Mai 2001 als Baufacharbeiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Monatsbrutto in Höhe von 2.190,00 Euro beschäftigt.