1. Auf die klägerische Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 27. Mai 2009 -
2. Es wird festgestellt, dass eine Abordnung des Klägers außerhalb von Notfällen an eine Regionale Schule nicht zulässig ist.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
4. Die Revision wird zugelassen.
Der klagende Gymnasiallehrer wehrt sich mit seiner Feststellungsklage gegen die Gefahr der Wiederholung seiner Abordnung an eine Regionale Schule wie er dies zuletzt für die Dauer des Schuljahres 2008/2009 auf sich nehmen musste.
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