LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.04.2010
5 Sa 214/09
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1119/08

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.04.2010 (5 Sa 214/09) - DRsp Nr. 2010/13738

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 214/09

DRsp Nr. 2010/13738

Zur Rechtmäßigkeit einer auf ein Schuljahr befristeten Abordnung eines Gymnasiallehrers an eine Regional Schule im Sinne von § 16 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V 2006, 41). - Das Gericht hat außerhalb von Notfällen eine solche Abordnung für unwirksam erachtet, da sie den klägerischen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung verletzt.

1. Auf die klägerische Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 27. Mai 2009 - 4 Ca 1119/08 - insgesamt abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass eine Abordnung des Klägers außerhalb von Notfällen an eine Regionale Schule nicht zulässig ist.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der klagende Gymnasiallehrer wehrt sich mit seiner Feststellungsklage gegen die Gefahr der Wiederholung seiner Abordnung an eine Regionale Schule wie er dies zuletzt für die Dauer des Schuljahres 2008/2009 auf sich nehmen musste.