I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage, in welchen Zeiträumen zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand. Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 30.06.2009 -
Die Parteien sind ein in Trennung befindliches Ehepaar. Die Beklagte betreibt auf dem ehelichen Grundstück, auf dem das Ehepaar wohnte, einen Pensionsbetrieb. Der Betrieb der Beklagten unterfällt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Unter Datum vom 01.10.2006 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 70 d. A.). Dieser lautet auszugsweise:
"§ 1 Beginn/Tätigkeit
Herr S. wird vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2007 als Kraft für alle anfallenden Tätigkeiten eingestellt.
...
§ 3 Vergütung
monatlich 1.050,00 EUR brutto zum Letzten des Monats
§ 4 Arbeitszeit
die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden und wird nach Bedarf geleistet
..."
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