LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.05.2010
5 Sa 243/09
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 20.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1933/08

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.05.2010 (5 Sa 243/09) - DRsp Nr. 2010/13741

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 243/09

DRsp Nr. 2010/13741

1.Im nicht gekündigten Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer zur Auslösung des Annahmeverzuges des Arbeitgebers grundsätzlich seine bestehende Bereitschaft zur Erfüllung des Arbeitsvertrages durch ein tatsächliches Angebot der Arbeitskraft im Sinne von § 294 BGB kundtun (wie BAG 20. Oktober 1992 EzA BGB § 615 Nr. 77). 2. Einzelfallbezogene Ausführungen zur Frage der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers im Annahmeverzugszeitraum.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche des Klägers für einen Zeitraum, in dem er keine Arbeitsleistung erbracht hat. Dabei streiten die Parteien insbesondere um die Frage, ob die Beklagte während der streitigen Zeit in Annahmeverzug geraten war.

Der 1962 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit August 1991 als Heizungsmonteur zu einem Bruttoarbeitsentgelt von zuletzt 9,85 Euro pro Stunde beschäftigt. Der Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter. Die Schwerbehinderung beruht jedenfalls auch darauf, dass der Kläger an Epilepsie leidet.