LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.03.2010
5 Sa 241/09
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 20.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 947/08

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.03.2010 (5 Sa 241/09) - DRsp Nr. 2010/13740

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 241/09

DRsp Nr. 2010/13740

Einzelfallentscheidung zur Abrechnung eines inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses nach einer Kündigung, die das Arbeitsverhältnis nicht beendet hatte. - Obwohl der Arbeitnehmer im Annahmeverzugszeitraum zeitweise Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, hat das Gericht den damit möglicherweise verbundenen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II bzw. § 115 SGB X nicht berücksichtigt, da dazu vom Arbeitgeber weder eine Rüge erhoben wurde, noch verwertbarer Sachvortrag gegeben war.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 20.07.2009 (22 Ca 947/08) wird mit folgenden Maßgaben zurückgewiesen bzw. verworfen.

a) Wegen der klägerischen Rücknahme der Klage reduziert sich der zu 1. zu zahlende Betrag von 7.700,00 Euro brutto auf 6.600,00 Euro brutto; dementsprechend beginnt der Zinsanspruch für die erste Teilzahlung erst mit dem 15.01.2008.

b) Die Hauptforderung aus dem Urteilstenor zu 1. und 2. reduziert sich um 2.908,80 Euro wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in einem beendeten Arbeitsverhältnis noch um Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug und um Urlaubsabgeltung sowie um die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten.