Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten zur Kürzung der Jahressonderzuwendung der Klägerin für das Jahr 2006 um 1/12 im Gegenwert von unstreitig 70,50 EUR brutto gem. § 12 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern vom 01.10.2003 (künftig:
Der
Die Klägerin war am 01.03.2006, am 10.07.2006, am 31.08.2006, am 13.09.2006, in der Zeit vom 26.09.2006 bis 29.09.2006 sowie am 18. und 19.10.2006 jeweils arbeitsunfähig wegen Erkrankung ihres Kindes. Während dieser Abwesenheitstage erhielt die Klägerin Kinderpflegekrankengeld gemäß § 45 SGB-V.
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