LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.08.1995
2 Sa 359/94
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 03.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 5433/92

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.08.1995 (2 Sa 359/94) - DRsp Nr. 2001/9119

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.08.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 359/94

DRsp Nr. 2001/9119

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

Der 1952 geborene und schwerbehinderte Kläger war seit dem 1.5.1990 bei dem Beklagten zuletzt als Sachbearbeiter in der Wohngeldstelle beschäftigt.

Mit Schreiben vom 25.11.1992 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Berufung auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 zum Einigungsvertrag (künftig: Abs. 5 Ziff. 2 EV) außerordentlich.

Mit Schreiben vom 24.11.1992 erteilte die Hauptfürsorgesteile die Zustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung. Der gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 21.12.1992 eingereichte Widerspruch durch den Kläger blieb ohne Erfolg.

Am 22.11.1983 unterzeichneten der Kläger und dessen Ehefrau eine Verpflichtungserklärung mit folgendem Inhalt:

"Verpflichtung

H.K. geb. am 09.11,53

B.K. geb. am 23.02.52

verpflichten uns zur freiwilligen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit.

Wir erklären uns bereit, dem uns bekannten Offizier des MfS ein Zimmer in unserer Wohnung in N. L., L.-Straße 2, zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen unserer Möglichkeiten werden wir dem MfS unsere volle Unterstützung geben,