I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin - 6 Ca 712/09 - vom 10.09.2009 wie folgt abgeändert.
1. Es wird festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Kündigung vom 19.03.2009, zugegangen am 24.03.2009, sozial ungerechtfertigt sind und das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2009 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fortbesteht.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird zugelassen.
Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.09.2009 -
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.
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