LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.07.2010
2 Sa 285/09
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 712/09

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.07.2010 (2 Sa 285/09) - DRsp Nr. 2010/13729

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 285/09

DRsp Nr. 2010/13729

Die nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 08.Mai 1991 zum 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) gebotene Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrern schließt die Anwendung einer Tarifautomatik bei den angestellten Lehrern aus. Aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung ist auch eine Änderungskündigung allein wegen sinkender Schülerzahlen nicht gerechtfertigt, wenn diese Maßnahme bei einem Beamten zu keiner Vergütungsreduzierung führen würde.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin - 6 Ca 712/09 - vom 10.09.2009 wie folgt abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Kündigung vom 19.03.2009, zugegangen am 24.03.2009, sozial ungerechtfertigt sind und das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2009 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fortbesteht.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.09.2009 - 6 Ca 712/09 - u. a. wie folgt:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.