LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.04.2010
2 Sa 167/09
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 2483/08

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.04.2010 (2 Sa 167/09) - DRsp Nr. 2010/13718

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 167/09

DRsp Nr. 2010/13718

Einigen sich die Parteien in einem Kündigungsschutzverfahren darauf, die Kündigung für wirksam zu erklären und das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt zu gleichen Bedingungen unter Hinzufügung eines einjährigen Verbotes von betriebsbedingten Kündigungen fortzusetzen, so ist auch eine Kündigung wegen Betriebsschließung von diesem Kündigungsverbot erfasst. Die veränderte wirtschaftliche Lage, die der Betriebsschließung zu Grunde gelegen hat, könnte allenfalls gemäß § 313 BGB durch Kündigung des Vergleiches insgesamt geltend gemacht werden.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.04.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und Zahlungsansprüche.

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 05.09.2005 als Platzarbeiter beschäftigt. Die durchschnittliche monatliche Bruttovergütung beträgt 1.470,50 EUR. Im Rahmen eines vorangegangenen Kündigungsschutzverfahrens schlossen die Parteien am 03.09.2008 vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zum Aktenzeichen 2 Sa 93/08 den folgenden Vergleich (Blatt 32 ff d. A.):