1. Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.04.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und Zahlungsansprüche.
Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 05.09.2005 als Platzarbeiter beschäftigt. Die durchschnittliche monatliche Bruttovergütung beträgt 1.470,50 EUR. Im Rahmen eines vorangegangenen Kündigungsschutzverfahrens schlossen die Parteien am 03.09.2008 vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zum Aktenzeichen 2 Sa 93/08 den folgenden Vergleich (Blatt 32 ff d. A.):
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