LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.06.2010
2 Sa 32/10
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 319/09

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.06.2010 (2 Sa 32/10) - DRsp Nr. 2010/13725

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 32/10

DRsp Nr. 2010/13725

Beruft sich der Arbeitgeber zur Begründung eines befristeten Arbeitsvertrages auf den Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, so muss er die Voraussetzungen für das Vorliegen der tatsächlichen Grundlagen seiner Prognose im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Rechtsstreit darlegen. Aus dem Vortrag muss sich rechnerisch nachvollziehbar ergeben, dass die Arbeitsleistung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nach Befristungsablauf voraussichtlich nicht mehr benötigt wird.

I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Befristung.