LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.07.2010
5 Sa 218/09
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1953/08

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.07.2010 (5 Sa 218/09) - DRsp Nr. 2010/13739

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 218/09

DRsp Nr. 2010/13739

1. Die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem die Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seine Arbeitgeberin gepfändet werden sollen, kann an die Drittschuldnerin nicht wirksam durch Aushändigung an den Schuldner (Arbeitnehmer) bewirkt werden. Das folgt aus entsprechender Anwendung von § 185 ZPO (wie BAG 5. Oktober 1980 - 4 AZR 662/78 - BAGE 34, 208 = DB 1981, 536 = NJW 1981, 1399). 2. Macht die Drittschuldnerin keine konkreten Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Schuldners bei ihr, kann das Gericht das Einkommen unter Heranziehung der Kriterien aus § 612 Absatz 2 BGB und aus § 850h ZPO schätzen. Unbehebbare Schätzrisiken sind durch Abschläge auf das geschätzte Einkommen zu berücksichtigen. Das Einkommen des einzigen Prokuristen einer Aktiengesellschaft mit einem Stammkapital in Höhe von 10 Millionen Euro, die an mehreren Standorten in der Europäischen Union Waren produziert und ihre Produkte selber vertreibt, kann auf diese Weise auf 7.500 Euro monatlich geschätzt werden.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungen, die die klagende Krankenkasse im Wege der Drittschuldnerklage von der Arbeitgeberin bzw. Auftraggeberin des Schuldners, Herrn M., verlangt.