Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 15. Februar 1994 (Blatt 6 der Akte) zum 28. Februar 1994 beendet worden ist. Die Klägerin hält diesen Aufhebungsvertrag für nichtig, weil er entweder nicht wirksam zustande gekommen sei (§§ 105, 134, 138 BGB) oder jedenfalls wirksam angefochten sei (§§ 119, 123 BGB). Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlicnen Urteils, gegen dessen Richtigkeit die Parteien keine formellen Einnwendungen erhoben haben, Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat in seinem auf die mündliche Vehandlung vom 07. Juni 1994 ergangenen, am 05. Juli 1994 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten auferlegt und den Streitwert auf DM 9.748.92 entsprechend drei Monatsvergütungen festgesetzt.
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