LAG Mecklenburg-Vorpommern - Teilurteil vom 19.05.2010
2 Sa 10/10
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1339/09

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Teilurteil vom 19.05.2010 (2 Sa 10/10) - DRsp Nr. 2010/13730

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Teilurteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 10/10

DRsp Nr. 2010/13730

Der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten werden, auch dann, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig krank ist (vgl. EuGH vom 20.01.2009 - C 350/06 - ). Dieser Grundsatz ist auf tarifliche Urlaubsansprüche nicht anzuwenden, wenn in dem Tarifvertrag eine eigenständige Verfallsregelung vorgesehen ist (vgl. auch BAG vom 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - ).

I. Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen ihre Verurteilung aus dem Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 04.12.2009 - 2 Ca 1339/09 - in Höhe von 1.624,62 EUR brutto nebst 5 Prozent über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 16.07.2009 wendet.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien haben erstinstanzlich um einen Anspruch des Klägers aus einem Arbeitszeitkonto und Urlaubsabgeltungsansprüche für das Jahr 2007 und 2008 gestritten.