I. Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen ihre Verurteilung aus dem Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 04.12.2009 - 2 Ca 1339/09 - in Höhe von 1.624,62 EUR brutto nebst 5 Prozent über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 16.07.2009 wendet.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien haben erstinstanzlich um einen Anspruch des Klägers aus einem Arbeitszeitkonto und Urlaubsabgeltungsansprüche für das Jahr 2007 und 2008 gestritten.
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