LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 26.05.2010
2 TaBV 20/09
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 17/09

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 26.05.2010 (2 TaBV 20/09) - DRsp Nr. 2010/13723

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 2 TaBV 20/09

DRsp Nr. 2010/13723

Einzelfallbezogene Ausführungen zur Frage einer beim Betriebsrat beantragten Zustimmung zur Kündigung eines Arbeitnehmers wegen des Verdachts eines Betruges.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden. Die Beteiligte zu 1 ist Betreiberin des öffentlichen Personennahverkehrs in S.. Sie beschäftigt zusammen mit der Mecklenburger Verkehrsservice GmbH ca. 230 Arbeitnehmer, davon etwa 73 Busfahrer. Der Beteiligte zu 2 ist der gem. Betriebsrat der Beteiligten zu 1 und der Mecklenburger Verkehrsservice GmbH S.. Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 08.12.2009 - 1 BV 17/09 - u. a. wie folgt:

Der Beteiligte zu 3 ist seit dem 08.04.1983 bei der Beteiligten zu 1 als Fahrzeugschlosser beschäftigt. Er ist 46 Jahre alt, geschieden und ausweislich seiner Lohnsteuerkarte 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er gehört dem Beteiligten zu 2 seit 1993, zuletzt als dessen Vorsitzender, an.