I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden. Die Beteiligte zu 1 ist Betreiberin des öffentlichen Personennahverkehrs in S.. Sie beschäftigt zusammen mit der Mecklenburger Verkehrsservice GmbH ca. 230 Arbeitnehmer, davon etwa 73 Busfahrer. Der Beteiligte zu 2 ist der gem. Betriebsrat der Beteiligten zu 1 und der Mecklenburger Verkehrsservice GmbH S.. Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 08.12.2009 -
Der Beteiligte zu 3 ist seit dem 08.04.1983 bei der Beteiligten zu 1 als Fahrzeugschlosser beschäftigt. Er ist 46 Jahre alt, geschieden und ausweislich seiner Lohnsteuerkarte 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er gehört dem Beteiligten zu 2 seit 1993, zuletzt als dessen Vorsitzender, an.
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