LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 13.01.2023
5 Sa 139/22
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 73/22

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 13.01.2023 (5 Sa 139/22) - DRsp Nr. 2024/9474

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.01.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 139/22

DRsp Nr. 2024/9474

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12.07.2022 - 6 Ca 73/22 - wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten über den täglichen Arbeitzeitrahmen und eine Freistellung von der Samstagsarbeit.

Die im Januar 1989 geborene Klägerin nahm am 01.03.2013 bei der Beklagten eine Beschäftigung als Bäckereiverkäuferin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf. Die Beklagte betreibt in Norddeutschland zahlreiche Verkaufsfilialen, davon mehrere Filialen allein in Schwerin. Nach dem Arbeitsvertrag vom 18.01.2013 kann die Klägerin in sämtlichen Filialen der Beklagten eingesetzt werden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich laut Arbeitsvertrag nach der Übung des Betriebes. Des Weiteren ist die Klägerin vertraglich verpflichtet, in dem gesetzlich zulässigen Rahmen Sonntags-, Feiertags- und Mehrarbeit zu leisten.

Die Klägerin war zuletzt langjährig in der Filiale ..., eingesetzt, der zu ihrer Wohnung nächstgelegenen Filiale. Der Arbeitsweg beträgt etwa einen Kilometer. Die Filiale verfügt über ein Café.

Bedingt durch Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie galt 2021 das folgende 3-Schicht-Modell:

1. 2. 3. 4. 1. 2. a) b) 3. 4.