Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock - 3 BV 32/09 - wie folgt abgeändert:
Die Anträge des Betriebsrates werden zurückgewiesen.
I. Der Beteiligte zu 1, der bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gebildete Betriebsrat, begehrt die Bestellung eines Richters am Arbeitsgericht Berlin zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Arbeitszeit". Das Arbeitsgericht Rostock hat auf einen entsprechenden Antrag durch Beschluss vom 08.10.2009 - 3 BV 32/09 - beschlossen:
1. Der Richter am Arbeitsgericht in B. Dr. W. wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Arbeitszeit der Beschäftigten" bestellt.
2. Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei festgelegt.
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