LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 03.02.2010
2 TaBV 15/09
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 32/09

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 03.02.2010 (2 TaBV 15/09) - DRsp Nr. 2010/13710

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 2 TaBV 15/09

DRsp Nr. 2010/13710

Die Anfechtung eines Spruches der Einigungsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. Daraus folgt, dass der örtliche Betriebsrat so lange nicht eine Einigungsstelle gem. § 98 ArbGG verlangen kann, als nicht der Spruch einer bei dem Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock - 3 BV 32/09 - wie folgt abgeändert:

Die Anträge des Betriebsrates werden zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1, der bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gebildete Betriebsrat, begehrt die Bestellung eines Richters am Arbeitsgericht Berlin zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Arbeitszeit". Das Arbeitsgericht Rostock hat auf einen entsprechenden Antrag durch Beschluss vom 08.10.2009 - 3 BV 32/09 - beschlossen:

1. Der Richter am Arbeitsgericht in B. Dr. W. wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Arbeitszeit der Beschäftigten" bestellt.

2. Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei festgelegt.