Die Klägerin, die aufgrund eines Vertrages mit der Beklagten zu 2) in einem Kaufhaus der Beklagten zu 1) als sogenannte Propagandistin tätig war, streitet mit beiden Beklagten darüber, ob mit ihr ein Arbeitsverhältnis bestehe.
Mit Datum vom 19. April 1979 erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 2) ein Schreiben mit dem Betreff "Zusammenarbeit" (Bl. 11/12 d. A.). Darin heißt es u. a.:
Sehr geehrte Frau ...,
Sie haben sich bereit erklärt, als selbständige Gewerbetreibende Waren auf Provisionsbasis zu propagieren.
Die Tätigkeit sieht wie folgt aus:
- Verkauf unseres Sortimentes und Beratung in der Fachabteilung des folgenden Warenhauses bzw. Fachgeschäftes:
Kaufhaus H.
Abt. Ltr. Herr H.
...
Einsatztermin:
ab 15. Mai 1979 im Kaufhaus H.
vom ... bis ... zunächst für 3 Tage, später 5 Tage pro Woche.
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