ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4469/00
LAG Köln - Urteil vom 26.11.2001 (4 Sa 700/01) - DRsp Nr. 2002/9043
LAG Köln, Urteil vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 4 Sa 700/01
DRsp Nr. 2002/9043
»1. Mit einer Abmahnung kann ein Verhalten eines Personalratsmitglieds nur dann gerügt werden, wenn es nicht allein dem Bereich der Personalratstätigkeit zuzuordnen ist, sondern zumindest auch eine Verletzung individualrechtlicher Pflichten des Arbeitsvertrags vorliegt.2. Ein Verstoß gegen personalvertretungsrechtliche Schweigepflichten (hier § 9LPVG-NW) kann nicht stets bereits deshalb als individualrechtlicher Verstoß abgemahnt werden, weil aufgrund § 11 MTArb (entsprechend § 9BAT) jeder Verstoß gegen die gesetzliche Schweigepflicht des § 9LPVG zugleich eine individualrechtliche Vertragsverletzung wäre.3. Eine Abmahnung kommt erst dann in Betracht, wenn zugleich eine strafbare Handlung, insbesondere eine solche nach § 353 bStGB, vorliegt.«
Hinweise:
Zulassung zur Revision
Vorinstanz: ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4469/00