LAG Köln - Urteil vom 26.04.2002
4 Sa 975/01
Normen:
BAT § 53 III § 55 I, II ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 139
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10 13/01

LAG Köln - Urteil vom 26.04.2002 (4 Sa 975/01) - DRsp Nr. 2002/15382

LAG Köln, Urteil vom 26.04.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 975/01

DRsp Nr. 2002/15382

»Einer i.S.d. § 53 III BAT "unkündbaren" Angestellten (Musikschullehrerin) kann eine betriebsbedingte Änderungskündigung nicht zu dem Zwecke ausgesprochen werden, die Arbeitszeit und dementsprechend die Vergütung herabzusetzen.«

Normenkette:

BAT § 53 III § 55 I, II ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer von der Beklagten als außerordentlicher Änderungskündigung ausgesprochenen Kündigung wirksam geändert worden ist.

Die Klägerin ist am 02.09.1957 geboren, ledig und seit dem 01.10.1984 als Musikschullehrerin an der Musikschule der beklagten Stadt tätig. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug vertraglich 15 Stunden, der Monatsbruttoverdienst 2.837,19 DM.

Die Klägerin unterrichtete zuletzt 9 Stunden wöchentlich Klavier, 0,6 Keyboard und 5,33 Stunden musikalische Früherziehung.

Am 24.10.2001 beschloss der Rat eine Umstrukturierung der S Musikschule. Dabei beschloss er insbesondere, dass die Gesamtmenge der angebotenen Unterrichtsstunden von 347 auf insgesamt 230 reduziert werden sollte.

Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses nahm der Leiter der S Musikschule eine Umverteilung der Unterrichtsstunden vor. Dies führte unter anderem zu einer Reduzierung der Stunden in den Fächern Klavier und Keyboard und zugleich zu einer Erhöhung des Stundenangebots im Bereich musikalische Früherziehung.